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2026-04-04

Neue Muster-Schulbau-Richtlinie 2025 (MSchulbauR): Die wichtigsten Änderungen

Sie wurde grundlegend überarbeitet und neu veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für die am Bau Beteiligten zusammen.

Die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen – kurz MSchulbauR – ist am 27.03.2026 in der Fassung vom 9. September 2025 erschienen und ersetzt damit die bisherige Fassung aus dem April 2009. Die neue MSchulbauR reagiert auf eine fundamentale Verschiebung im Schulbau: Moderne pädagogische Konzepte wie offene Lernlandschaften, Lerncluster und Kompartments haben sich gegenüber der klassischen „Flurschule“ weit verbreitet – und waren bisher brandschutzrechtlich nicht ausreichend abgebildet.

Die Richtlinie wurde von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU erarbeitet und auf den Seiten der is-argebau.de veröffentlicht. Sie bedarf – wie alle Muster-Sonderbauvorschriften – der bauaufsichtlichen Einführung durch die Länder, um verbindlich zu werden.

Was war der Anlass für die Überarbeitung?

Die MSchulbauR 2009 war auf den Schultyp der klassischen Flurschule ausgerichtet: Klassenräume an einem notwendigen Flur, klare Raumabtrennungen, eindeutige Rettungswege. Zeitgemäße Schulgebäude funktionieren heute anders – mit offenen Lernbereichen, multifunktionalen Erschließungszonen und variablen Raumgefügen. Diese Strukturen erforderten brandschutzrechtliche Regeln, die die alte Fassung nicht bieten konnte.

Die neue MSchulbauR 2025 führt deshalb einen neuen Oberbegriff ein, der sämtliche modernen Schulraumkonzepte zusammenfasst: den Lernbereich.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Neue Begriffe (Nr. 2)

Der wohl bedeutendste Systemwechsel der Neufassung ist die Einführung des Begriffs „Lernbereich“ – als übergeordnete Kategorie für alle Flächen, die mehrere Räume und multifunktional genutzte Zonen umfassen, die Lernzwecken dienen und über Erschließungsbereiche zugänglich sind. Lernbereiche können sowohl räumlich abgetrennte als auch offene Strukturen aufweisen. Kompartments, Cluster und offene Lernlandschaften fallen damit alle unter denselben Begriff.

Zusätzlich werden neu definiert: Erschließungsbereiche, Rettungsbalkone und Räume mit gehobener Brandgefahr – etwa Chemie- oder Werkräume sowie Produktionsküchen, die ein signifikant höheres Brandentstehungsrisiko aufweisen als normale Unterrichtsräume. Die Richtlinie regelt nun explizit sowohl klassische Flurschulen als auch Schulen mit Lernbereichen sowie Mischformen aus beiden Prinzipien.

2. Anforderungen an Bauteile – was sich ändert

Tragende und aussteifende Bauteile (Nr. 3.1): Die Grundsystematik bleibt erhalten – Gebäude bis 7 m Höhe müssen die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen, Gebäude über 7 m die der Gebäudeklasse 5. Neu ist die Erweiterung der Ausnahmeregelung für hochfeuerhemmende Bauteile: Die zulässige Abschnittsgröße steigt von bisher 400 m² auf 600 m² (bei Gebäuden bis 13 m Höhe). Darüber hinaus werden kleine freistehende Gebäude mit bis zu zwei Obergeschossen und maximal 200 m² Grundfläche sowie eingeschossige freistehende Gebäude bis 400 m² Grundfläche von den erhöhten Bauteilanforderungen ausgenommen – sofern wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind.

Neue Abschnitte für Lernbereiche: Nr. 3.2 regelt erstmals explizit die Wände zwischen Lernbereichen. Sie müssen als Trennwände die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile aufweisen; Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Lernbereiche sind in Abschnitte von maximal 900 m² zu unterteilen. Räume mit gehobener Brandgefahr dürfen nicht in Lernbereichen angeordnet werden und sind raumabschließend abzutrennen. Rettungsbalkone (Nr. 3.8) sind raumabschließend in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken auszuführen.

Brandwände und Brandabschnitte (Nr. 3.6): Neben dem bisher bekannten Abstandsmaß von maximal 60 m zwischen inneren Brandwänden gilt künftig zusätzlich eine maximale Brandabschnittsfläche von 1.600 m² BGF. Diese Flächenbegrenzung verhindert, dass bei großen Schulgebäuden mit Lernbereichen überdimensionierte Brandabschnitte entstehen, die wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen erschweren würden.

3. Rettungswege – differenzierter und flexibler

Die Neufassung gliedert die Rettungsweganforderungen stärker nach Raumtyp.

Unterrichtsräume (Nr. 4.1): Für klassische Unterrichtsräume außerhalb von Lernbereichen werden weiterhin zwei unabhängige bauliche Rettungswege gefordert. Neu: Ein Rettungsweg darf künftig auch durch eine Halle führen.

Lernbereiche (Nr. 4.2 – komplett neu): Für jeden Lernbereich sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie erforderlich. Von jeder Stelle eines Lernbereichs muss ein Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum innerhalb von 35 m erreichbar sein. Der zweite Rettungsweg darf über angrenzende Lernbereiche, Rettungsbalkone, Außentreppen, Terrassen oder begehbare Dächer führen – sofern diese innerhalb von 25 m Lauflänge erreichbar sind.

Sichtbeziehungen (Nr. 4.3 – neu): In Lernbereichen muss frühzeitige Branderkennung durch ausreichende Sichtbeziehungen sichergestellt sein. Es genügt, wenn der Erschließungsbereich von einer üblichen Lern- oder Arbeitsposition aus eingesehen werden kann. Diese Anforderung ist zugleich Grundlage für die Erleichterungen bei der Rettungswegführung in Lernbereichen.

Stichflurlänge: Die zulässige Länge von Stichfluren wird von bisher 10 m auf 15 m angehoben – in Anlehnung an § 36 Abs. 3 MBO.

Rettungswegbreiten: Neu aufgenommen werden Mindestbreiten für Erschließungsbereiche im Lernbereich (1,20 m) und für Rettungsbalkone (1,20 m). Das bisher geltende Verbot der linearen Interpolation entfällt; Zwischenwerte sind nun zulässig.

Eingeschossige Räume zu ebener Erde (Nr. 4.6 – neu): Für eingeschossige, ebenerdig liegende Räume ist kein zweiter Rettungsweg erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.

4. Sicherheitstechnik – erweiterte Anforderungen

Blitzschutz (Nr. 8): Schulen benötigen künftig explizit äußeren und inneren Blitzschutz, um auch die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen zu schützen.

Sicherheitsbeleuchtung (Nr. 9): Sicherheitsbeleuchtung ist nun in allen Bereichen erforderlich, über die Rettungswege führen, in fensterlosen Aufenthaltsräumen sowie – neu – in Räumen mit gehobener Brandgefahr. Räume im Erdgeschoss mit unmittelbarem Ausgang ins Freie sind ausgenommen.

Interne Brandmeldeanlage (Nr. 10.2 – neu): Lernbereiche mit mehr als 600 m² Grundfläche benötigen eine nicht auf die Feuerwehrleitstelle aufgeschaltete Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern und nichtautomatischen Brandmeldern an den Ausgängen. Die Anlage muss die Alarmierungsanlage ansteuern und ergänzt – ersetzt aber nicht – die geforderten Sichtbeziehungen.

Sicherheitsstromversorgung (Nr. 11): Die interne Brandmeldeanlage wird ausdrücklich in die Sicherheitsstromversorgung einbezogen.

5. Was entfällt oder vereinfacht wird

Die Anforderung an Feststellanlagen für selbstschließende Türen wurde aus dem Haupttext der Richtlinie herausgenommen. Sicherheitszeichen an Ausgängen werden ebenfalls nicht mehr in der MSchulbauR geregelt. Die explizite Anforderung an eine Brandschutzordnung entfällt in der Neufassung; Feuerwehrpläne bleiben hingegen Pflicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Schulneubauten bietet die MSchulbauR 2025 erstmals eine belastbare Regelgrundlage für moderne Raumkonzepte. Wer Lerncluster oder offene Lernlandschaften plant, kann sich nun auf klare Anforderungen stützen, anstatt sich auf Einzelfallabweichungen und Kompensationsmaßnahmen verlassen zu müssen.

Für Bestandsschulen ist Vorsicht geboten: Eine Umnutzung bestehender Flurschulen in Schulen mit Lernbereichen ist nicht ohne Weiteres möglich. Die Anforderungen an Sichtbeziehungen, Raumabschlüsse und Rettungswege machen eine bauordnungsrechtliche Bewertung im Einzelfall zwingend erforderlich – in der Regel im Rahmen eines Brandschutzkonzepts.

Die Richtlinie gilt als Mustervorschrift und wird erst nach bauaufsichtlicher Einführung durch das jeweilige Bundesland rechtsverbindlich.

Sie planen einen Schulneubau oder die Umnutzung eines Bestandsgebäudes? Wir beraten Sie gern.

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Dr. Moritz Brauns

Als beratender Ingenieur für Brandschutz begleitet Dr. Brauns aktuelle Entwicklungen im bauordnungsrechtlichen Brandschutz mit praxisnahen Einschätzungen für Architekten, Planer und Bauherren.

Kontakt

Bei Fragen zum Brandschutz und zur brandschutztechnischen Planung stehen wir Ihnen als sachverständiges Ingenieurbüro zur Verfügung.