Gesetzliche Grundlagen: Sonderbauvorschriften
Brandmeldeanlagen und Rauchwarnmelder sind nach der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) klar voneinander zu trennen: Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlage und können deren Aufgaben nicht übernehmen. Rauchwarnmelder sind in Wohngebäuden nach den Landesbauordnungen vorgeschrieben; sie alarmieren die anwesenden Personen, lösen aber keine automatische Weiterleitung an die Feuerwehr aus und sind nicht in der Lage, andere Anlagen wie Rauchabzüge oder Aufzüge brandfallgesteuert anzusteuern.
Aufbau und Funktion einer Brandmeldeanlage
Die Pflicht zur Brandmeldeanlage ergibt sich aus Sonderbauvorschriften. Beherbergungsstätten müssen nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) in der Regel mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet werden; Rauchwarnmelder in Gästezimmern sind eine ergänzende Anforderung, kein Ersatz. Krankenhäuser, bestimmte Pflegeeinrichtungen, Hochhäuser und große Verkaufsstätten unterliegen vergleichbaren Vorgaben. Die genauen Schwellen und Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Wartung und Betrieb
Wie die Sprinkleranlage kann auch die Brandmeldeanlage als Kompensationsmaßnahme für eine Abweichung eingesetzt werden, wenn das Brandschutzkonzept die Gleichwertigkeit nachweist. Entscheidend ist dabei, dass die Anlage mit automatischer Alarmweiterleitung zur Leitstelle der Feuerwehr (Aufschaltung) ausgeführt wird, da nur so die frühzeitige Alarmierung sichergestellt ist, die das Kompensationskonzept voraussetzt.
Konzeption durch dbp: ingenieure
dbp: ingenieure bewertet im Rahmen von Brandschutzkonzepten, ob eine Brandmeldeanlage bauordnungsrechtlich erforderlich oder als Kompensationsmaßnahme geboten ist.