Neues Merkblatt zur Errichtung von Photovoltaikanlagen der Fachkommission Bauaufsicht (Stand 08.05.2026)
Was das Merkblatt der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2026 zur brandschutztechnisch korrekten Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden regelt
Photovoltaik auf dem Dach: Was das neue Merkblatt der Fachkommission Bauaufsicht regelt
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien werden Dach- und Fassadenflächen zunehmend für Photovoltaik genutzt. Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat am 8. Mai 2026 ein Merkblatt veröffentlicht, das die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Errichtung solcher Anlagen zusammenfasst – auch für Vorhaben, die verfahrensfrei zulässig sind.
Was regelt das Merkblatt?
Photovoltaikmodule enthalten brennbare Baustoffe. Ihre Installation berührt deshalb mehrere bauordnungsrechtliche Schutzziele: die Verhinderung einer Brandausbreitung, die Zugänglichkeit für die Feuerwehr und die Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Anlagen. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 14, 28, 30 und 32 der Musterbauordnung. Das Merkblatt konkretisiert, wie diese Anforderungen bei der Anordnung von PV-Anlagen auf Dächern, an Außenwänden und auf Freiflächen einzuhalten sind.
Welche Abstände gelten zu Brandwänden?
Brandwände sollen die Übertragung eines Brandes auf benachbarte Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Sie dürfen durch PV-Anlagen nicht überbrückt werden. Ist die Brandwand über das Dach geführt oder kragt sie nach außen aus, können PV-Module ohne Abstand zur Wand angeordnet werden.
Bei nicht über Dach geführten Brandwänden muss beidseitig ein Streifen freibleiben, damit die Feuerwehr im Brandfall die Dachhaut öffnen kann. Für Module bis 0,30 m Höhe über der Dachhaut beträgt der Mindestabstand 0,50 m, bei höheren Aufbauten 1,25 m – analog zu überstehenden Gauben.
Was gilt für großflächige Dächer?
Bei Dächern mit Kantenlängen über 40 m – typisch für Industriebauten, Versammlungs- und Verkaufsstätten – verlangt das Merkblatt eine Unterteilung der Belegungsflächen. Die PV-Felder dürfen jeweils nicht größer als 40 m sein und müssen durch mindestens 2,50 m breite Freistreifen voneinander getrennt werden. Besteht die Bedachung aus nichtbrennbaren Baustoffen, genügen 1,00 m. Eine kleinteiligere Unterteilung etwa nach Nutzungseinheiten ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.
Hinzu kommt die Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte: Mindestens eine Gebäudeseite muss für die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar sein, und vom Zugang zum Dach muss ein 1,00 m breiter Laufweg zu den Freistreifen führen. Alternativ kann die Erschließung über einen notwendigen Treppenraum, eine Außentreppe oder eine Notleiter nach DIN 14094 sichergestellt werden.
Für Dächer nach der Normenreihe DIN 18234 weist das Merkblatt ausdrücklich darauf hin, dass bisher keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, ob die Anforderungen der MIndBauRL bei zusätzlicher PV-Belegung weiterhin erfüllt sind.
Welche Anforderungen bestehen an Außenwände?
An Außenwandbekleidungen dürfen normalentflammbare PV-Module nicht mehr als zwei Geschosse überbrücken. Werden mehr Geschosse belegt, müssen die Module mindestens schwerentflammbar sein. Die Verkabelung ist so zu führen, dass sie die Brandausbreitung nicht begünstigt.
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus schwerentflammbaren Glas-Glas-Modulen in den Gebäudeklassen 4 und 5 ist die Technische Regel im Anhang 6 der MVV-TB anzuwenden. Wird eine PV-Anlage zusätzlich vor ein normalentflammbares oder schwerentflammbares Außenwandsystem – etwa ein EPS-Wärmedämmverbundsystem oder eine Holzfassade nach MHolzBauRL – montiert, ist die Kombination durch die Verwendbarkeitsnachweise dieser Systeme in der Regel nicht abgedeckt. In solchen Fällen kann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a MBO erforderlich werden.
An Hochhausfassaden ist die Anordnung von PV-Modulen regelhaft nicht zulässig und bedarf in Abweichung von Abschnitt 3.4 der Muster-Hochhausrichtlinie einer Einzelfallentscheidung.
Wie wirken sich PV-Anlagen auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen aus?
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen führen im Brandfall Rauch und heiße Brandgase aus dem Gebäude ab. Ihre Wirksamkeit hängt von ungestörten Strömungsverhältnissen über dem Dach ab. PV-Aufbauten in der Nähe von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (NRWG) oder maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRA) können diese Strömungen verändern und die nachgewiesene aerodynamisch wirksame Entrauchungsfläche reduzieren. Bei maschinellen Anlagen kann eine ungünstige Anordnung zudem dazu führen, dass heiße Rauchgase auf brennbare PV-Bauteile gelenkt werden.
Einheitliche Regeln zu Mindestabständen zwischen PV-Anlagen und Entrauchungsöffnungen gibt es derzeit nicht. Das Zusammenwirken hängt unter anderem von Anlagentyp, Öffnungsrichtung, Höhendifferenz und Windleitvorrichtungen ab. Das Merkblatt empfiehlt eine sorgfältige, einzelfallbezogene Abstimmung der Anordnung – gegebenenfalls unterstützt durch höhere Aufsatzkränze oder angepasste Windleiteinrichtungen. Die nach Arbeitsschutzrecht erforderlichen Wartungsabstände reichen für die Funktionssicherheit der Entrauchung in der Regel nicht aus.
Was gilt für Rettungswege und Blitzschutz?
PV-Anlagen und sogenannte Balkonkraftwerke dürfen Rettungswege und anleiterbare Stellen nicht beeinträchtigen. An Rettungsfenstern ist die lichte Öffnungsbreite zuzüglich eines beidseitigen Bereichs von 0,10 m freizuhalten, an Anleiterungsbalkonen mindestens 1,00 m der Geländerbreite.
Auch der äußere und innere Blitzschutz ist bei der Errichtung einer PV-Anlage zu überprüfen. PV-Module sollten möglichst vollständig im Schutzbereich der Fangeinrichtungen montiert sein, der erforderliche Trennungsabstand nach DIN EN 62305-3 ist einzuhalten. Lässt sich der Trennungsabstand technisch nicht realisieren, sind ergänzende Maßnahmen am PV-System vorzusehen.
Braucht es eine Abschalteinrichtung für die Feuerwehr?
Eine separate Abschalteinrichtung auf der Gleichspannungsseite ist nach Auffassung der Fachkommission Bauaufsicht nicht erforderlich, wenn die Anlage den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel 4105 entspricht. Auch über das VDE-Regelwerk hinausgehende Kennzeichnungen wie Feuerwehrpläne oder Stromlaufpläne werden bauordnungsrechtlich nicht verlangt. Empfohlen wird lediglich eine Kennzeichnung mit den Hinweisschildern nach VDE-AR-E 2100-712 und VDE-AR-E 2510-2 am Hausanschlusskasten oder am Hauptverteiler – bei Anlagen mit Batteriespeicher mit dem entsprechenden Zusatzschild.
Was gilt für Freiflächenanlagen?
Bei PV-Freiflächenanlagen sind die Modulflächen ohnehin mit Abständen zueinander und zum Erdboden konzipiert, um Verschattung zu vermeiden. Eine Brandausbreitung ist dadurch erschwert; zusätzliche Laufwege sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Anforderungen an Feuerwehrumfahrungen, Feuerwehrpläne oder Löschwasserbevorratung lassen sich allein aus den allgemeinen Brandschutzvorschriften nicht herleiten. In Gebieten mit hoher Wald- oder Flächenbrandgefahr sowie in Trinkwasserschutzgebieten können sich allerdings zusätzliche Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen ergeben.
Was bedeutet das für Bauherren und Investoren?
Auch dort, wo PV-Anlagen verfahrensfrei errichtet werden dürfen, bleiben die bauordnungsrechtlichen Schutzziele bestehen. Insbesondere bei Bestandsdächern mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, bei großflächigen Dachflächen und bei Fassadenmontagen sind die Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept frühzeitig zu prüfen. Wer die Wechselwirkungen vor Beginn der Planung systematisch erfassen lässt, vermeidet spätere Anpassungen an Belegung, Erschließung oder Sicherheitstechnik – und kann das verfügbare Dach- oder Fassadenpotenzial zuverlässig ausnutzen.
