Sicherheit, Ingenieurwesen, Innovation
2026-04-29

Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau: Was die Muster-Holzbau-Richtlinie regelt

Was die Richtlinie vorschreibt – und was die Erläuterungen von 2026 klarstellen.

Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau: Was die Muster-Holzbau-Richtlinie regelt

Die Muster-Holzbau-Richtlinie (MHolzBauRL) legt fest, unter welchen Bedingungen Holz als tragendes Material in Gebäuden ab vier Vollgeschossen eingesetzt werden darf. Die aktuelle Fassung stammt vom 24. September 2024. Im April 2026 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz offizielle Erläuterungen veröffentlicht, die viele Auslegungsfragen klären.

Was ist die Muster-Holzbau-Richtlinie?

Holz ist ein brennbarer Baustoff. Das Bauordnungsrecht schreibt deshalb vor, dass tragende Bauteile in höheren Gebäuden einen definierten Feuerwiderstand aufweisen müssen. Die MHolzBauRL konkretisiert, wie dieser Feuerwiderstand bei Holzbauteilen nachzuweisen ist – für Holztafelbauweise und Massivholzbauweise.

Die Richtlinie ist eine Technische Baubestimmung. Das bedeutet: Wer die Richtlinie vollständig einhält, braucht keine gesonderte Bauartgenehmigung nach § 16a Musterbauordnung. Wesentliche Abweichungen erfordern dagegen eine vorhabenbezogene oder allgemeine Bauartgenehmigung.

Für welche Gebäude gilt die MHolzBauRL?

Die Richtlinie gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – also ab vier Vollgeschossen. Außerdem dürfen brandschutztechnisch abgetrennte Räume und Nutzungseinheiten nicht größer als 400 m² sein.

Für bestimmte Sonderbauten ist die Richtlinie ebenfalls anwendbar, sofern die Nutzer im Brandfall selbst flüchten können. Nicht anwendbar ist sie für Krankenhäuser, Pflegeheime und Einrichtungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie für Kellergeschosse und unterirdische Garagen.

Welche Anforderungen stellt die Richtlinie an den Brandschutz?

Die Richtlinie unterscheidet nach der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer:

In Gebäudeklasse 4 müssen tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder abweichend hochfeuerhemmend sein – das entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten. In Gebäudeklasse 5 sind abweichend feuerbeständige Bauteile mit mindestens 90 Minuten erforderlich.

Erreicht wird das in der Regel durch Brandschutzbekleidungen – in der Praxis meist Gipsplatten in festgelegter Dicke und Ausführung. Sie schützen das Holz so lange vor Entzündung, dass Bewohner das Gebäude verlassen und die Feuerwehr eingreifen kann.

Unter bestimmten Bedingungen darf die Bekleidung reduziert werden. Bei Massivholzbauteilen mit reduzierter Bekleidung in Räumen bis 200 m² sind brennbare Oberflächen auf insgesamt 25 % der Bruttogrundfläche begrenzt. Deckenunterseiten und Wandflächen werden dabei gemeinsam gezählt; freiliegende Stützen und Unterzüge bleiben unberücksichtigt.

Was gilt für den Nachweis der Brandschutzbekleidung?

Die Erläuterungen von 2026 stellen klar, dass der Nachweis der Brandschutzbekleidung künftig über den Wert tch nach DIN EN 13381-7 zu führen ist – nicht mehr wie bisher über K₂60 nach DIN EN 13501-2. Bestehende K₂-Nachweise bleiben bei gleicher Minutenanzahl grundsätzlich anwendbar.

Was gilt für Holzfassaden?

Hinterlüftete Fassaden aus Holz sind in Gebäudeklassen 4 und 5 unter klaren Bedingungen zulässig. Die Erläuterungen bezeichnen das ausdrücklich als Paradigmenwechsel: Anders als nichtbrennbare Fassaden löscht sich eine Holzfassade nach einem Zimmerbrand nicht selbst.

Die Richtlinie sieht deshalb unter anderem horizontale Brandsperren aus Stahlblech an jeder Geschossdecke vor. Außerdem ist das Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle Pflicht – und setzt voraus, dass die kommunale Feuerwehr die Anforderungen tatsächlich erfüllen kann.

Was bedeutet das für Bauherren und Investoren?

Wer ein Gebäude in Holzbauweise plant, braucht ein vollständiges Brandschutzkonzept. Die Richtlinie ersetzt im geregelten Bereich zwar eine behördliche Genehmigung – das ausführende Unternehmen muss am Ende aber schriftlich bestätigen, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht.

Abweichungen von der Richtlinie sind möglich, erfordern aber einen eigenen Nachweis und in der Regel eine Bauartgenehmigung. Wer frühzeitig einen Brandschutzplaner einbindet, vermeidet aufwändige Nachbesserungen in späteren Planungsphasen.

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