Brandschutz im denkmalgeschützten Gebäude
Konflikte, Abweichungsverfahren und anlagentechnische Lösungen
Brandschutzanforderungen gelten auch für Denkmäler
Denkmalschutz hebt die bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen nicht auf. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude umbaut, erweitert oder umnutzt, muss die geltenden Brandschutzanforderungen erfüllen – soweit das unter Beruecksichtigung des Denkmalschutzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich und zumutbar ist. Die Spannung zwischen Substanzerhalt und Sicherheitsanforderungen ist jedoch real: Historische Treppenhäuser, offene Holzbalkendecken, fehlende Brandabschnitte und enge Rettungswege entsprechen selten dem aktuellen Stand der Landesbauordnungen.
Typische Konflikte: Treppenhäuser, Decken, Brandabschnitte
In der Praxis führt das fast immer zu Abweichungen nach Bauordnungsrecht, die mit Kompensationsmaßnahmen zu begründen sind. Statt eines baulichen Eingriffs in die Originalsubstanz können anlagentechnische Maßnahmen treten: eine Brandmeldeanlage mit frühzeitiger Alarmierung, ein Sprinklersystem in Teilbereichen, verbesserter organisatorischer Brandschutz oder ein individuell abgestimmtes Evakuierungskonzept. Welche Kompensation die Behörde akzeptiert, ist im Einzelfall zu klären und hängt von der konkreten Schutzzielerfüllung ab.
Kompensation durch Anlagentechnik
Solche Vorhaben erfordern eine frühzeitige Abstimmung zwischen Baugenehmigungsbehörde, Denkmalschutzbehörde und dem Brandschutzplaner. Beide Behörden haben gleichrangige Interessen, die nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Ein durchdachtes Brandschutzkonzept, das die denkmalschutzrechtlichen Belange ausdrücklich benennt und die Kompensation nachvollziehbar begründet, ist die Grundlage für eine tragfähige Abweichungsentscheidung.
Abstimmung durch dbp: ingenieure
dbp: ingenieure erarbeitet Brandschutzkonzepte für denkmalgeschützte Gebäude und stimmt Abweichungsbegründungen mit Bau- und Denkmalschutzbehörden ab.
