Hochhaus: Besondere Brandschutzanforderungen

Hochhausdefinition, Sicherheitstreppenräume und besondere Anforderungen

Definition: Ab 22 Meter Höhe

Als Hochhaus gilt nach der Musterbauordnung ein Gebäude, bei dem der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraums mehr als 22 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche liegt. Diese Grenze entspricht in etwa der Rettungshöhe, die mit Drehleitern der Feuerwehr standardmäßig erreicht werden kann. Oberhalb dieser Grenze ist die Feuerwehr auf das gebäudeeigene Rettungswegsystem angewiesen – deshalb gelten besondere Anforderungen.

 

Erhöhte Anforderungen: Sicherheitstreppenräume, Feuerwehraufzüge, Sprinkler

Die erhöhten Anforderungen bauen sich über die Gebäudeklassen auf. Bereits in Gebäudeklasse 5 – Gebäude mit einem OKFF über 13 Meter – sind feuerbeständige Bauteile (entspricht F90 aus nichtbrennbaren Baustoffen) gefordert. Für Hochhäuser gelten zusätzlich die Hochhaus-Richtlinien der Länder, die in vielen Punkten deutlich über die Standardanforderungen hinausgehen: Sicherheitstreppenräume, Feuerwehraufzüge, Sprinkleranlagen, Brandfallsteuerungen und umfassende Rauchabzugskonzepte sind in der Regel verpflichtend. Brandschutzkonzepte für Hochhäuser unterliegen zudem regelmäßig der Prüfpflicht.

 

Komplexität und Länderspezifika

Die Anforderungen sind komplex und unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Abweichungen sind nur mit detaillierter Begründung und in enger Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde möglich. Fehler in der Brandschutzplanung führen bei Hochhäusern erfahrungsgemäß zu besonders kostspieligen Korrekturen.

 

Fachplanung durch dbp: ingenieure

dbp: ingenieure erstellt Brandschutzkonzepte für Hochhäuser und Sonderbauten aller Größenordnungen und verfügt über die erforderlichen Qualifikationen für prüfpflichtige Vorhaben.

Kontakt

Bei Fragen zum Brandschutz und zur brandschutztechnischen Planung stehen wir Ihnen als sachverständiges Ingenieurbüro zur Verfügung.